Beziehen Arbeitnehmer neben ihrem fixen Gehalt auch variable Bezüge, können diese nicht immer auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt angerechnet werden. Dies hat die Fachkonferenz Beiträge beim GKV-Spitzenverband auf einer Besprechung am 21.03.2018 herausgestellt – und hierzu folgende Erläuterung gegeben.

Variable Arbeitsentgeltbestandteile, die individuell-leistungsbezogen oder unternehmenserfolgsbezogen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt werden, sind nicht dem regelmäßigen Arbeitsentgelt zuzuordnen. Hierbei handelt es sich vielmehr um unregelmäßige Arbeitsentgeltbestandteile, die bei einer prognostischen Betrachtung bzw. einer Schätzung im Weg einer Durchschnittsbetrachtung nicht vorhergesagt werden können. Wichtig: Wurden solche Entgelte in der Vergangenheit anders beurteilt, ist eine rückwirkende Korrektur nicht erforderlich.

Im Unterschied hierzu sind variable Arbeitsentgeltbestandteile, die individuell-leistungsbezogen gewährt werden und Bestandteil des monatlichen, laufenden Arbeitsentgelts sind, dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zuzurechnen.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält ein vertraglich fest vereinbartes monatliches Fixum und einen erfolgsabhängigen variablen Anteil.

Ergebnis:
Beide Entgeltbestandteile sind dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zuzurechnen. Bei schwankender Höhe des variablen Arbeitsentgeltbestandteils muss der Arbeitgeber den für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts maßgeblichen Betrag im Weg einer Prognose bzw. vorausschauenden Schätzung ermitteln.

Zum Besprechungsergebnis vom 21.3.2018