Für in Ausbildung befindliche Kinder, die aufgrund eines Dienstes im Katastrophenschutz vom Wehrdienst freigestellt wurden, besteht nach Vollendung des 25. Lebensjahres kein Kindergeldanspruch. Über ein entsprechendes Urteil (AZ: III R 8/17) informiert der Bundesfinanzhof (BFH) in einer aktuellen Pressemitteilung.

Im Streitfall gewährte die Familienkasse für einen Studenten nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld, obwohl dieser sein Studium erst kurz vor Vollendung des 26. Lebensjahres abschloss. Der Kläger begründete einen Anspruch auf verlängerte Kindergeldzahlung damit, dass der Student wegen einer mindestens sechs Jahre umfassenden Verpflichtung im Katastrophenschutz (Freiwillige Feuerwehr) vom (früheren) Wehrdienst freigestellt worden war.

In seinem Urteil bestätigte der BFH die Auffassung der Familienkasse. Für volljährige Kinder in Ausbildung könne Kindergeld grundsätzlich nur bis zur Altersgrenze von 25 Jahren beansprucht werden. Diese Altersgrenze wird insbesondere dann, wenn das Kind den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, um die Dauer dieses Dienstes hinausgeschoben. Der Dienst im Katastrophenschutz gehört aber nicht zu den im Gesetz genannten Fällen.

Der BFH lehnte es ab, die Regelung über die Verlängerung des Kindergeldanspruchs im Streitfall entsprechend anzuwenden. Begründung: Der Dienst im Katastrophenschutz wird nicht in Vollzeit verrichtet und kann typischerweise auch neben der Ausbildung durchgeführt werden. Die Ausbildung wird deshalb durch einen solchen Dienst, ebenso wie bei einem Engagement des Kindes in einem Sportverein oder einer Jugendorganisation, regelmäßig nicht verzögert.

Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf andere neben der Ausbildung geleistete Dienste im Katastrophenschutz, die eine Freistellung von der Wehrpflicht zur Folge hatten (z. B. Sanitätsdienste beim Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder dem Malteser Hilfsdienst, Technische Dienste beim Technischen Hilfswerk).