Bislang kann grundsätzlich auch bei einer sehr hohen Teilrente – beispielsweise 99,99 % der Altersvollrente – weiterhin ein Krankengeldanspruch aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bestehen. Der Gesetzgeber sah hierin einen systemwidrigen Mitnahmeeffekt und schränkt diese Gestaltungsmöglichkeit ab dem 01.01.2027 deutlich ein.

Konkret: Ab 2027 kann ein Krankengeldanspruch grundsätzlich nur noch dann bestehen, wenn die Teilrente höchstens zwei Drittel der Altersvollrente beträgt. Ziel ist insbesondere die Vermeidung von Gestaltungsmöglichkeiten, die zu einer doppelten Entgeltersatzleistung führen.

Auswirkungen auf Beitragssatz und DEÜV-Meldungen
Der Wegfall des Krankengeldanspruchs wirkt sich auch auf den anzuwendenden Krankenversicherungsbeitragssatz und die DEÜV-Schlüsselung aus.

Bezieht ein Arbeitnehmer eine Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Altersvollrente und besteht deshalb kein Krankengeldanspruch, ist für die Beschäftigung grundsätzlich der ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung anzuwenden.

Bei einer Teilrente von höchstens zwei Dritteln der Altersvollrente kann grundsätzlich weiterhin ein Krankengeldanspruch bestehen. In diesem Fall bleibt der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung maßgebend.

Ein Wechsel zwischen allgemeinem und ermäßigtem Beitragssatz kann daher einen Wechsel der Beitragsgruppe in der Krankenversicherung und entsprechende DEÜV-Meldungen erforderlich machen.