Für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Versicherte die elektronische Gesundheitskarte nutzen. Es ist nicht zulässig, alternativ einen sogenannten Krankenschein zu verlangen. Dies hat das Bundessozialgericht kürzlich entschieden (BSG – B 1 KR 7/20 R und B 1 KR 15/20 R).
Die Kläger hatten geltend gemacht, die elektronische Gesundheitskarte und die dahinter stehende Telematikinfrastruktur wiesen Sicherheitsmängel auf, sensible Daten seien nicht ausreichend vor unberechtigtem Zugriff geschützt. Das Bundessozialgericht ist dem nicht gefolgt. Um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können, müssen Versicherte ihre Berechtigung grundsätzlich mit der elektronischen Gesundheitskarte nachweisen.
Die elektronische Gesundheitskarte ist mit einem Lichtbild versehen sowie einem “Chip”. Dieser enthält verschiedene Versichertendaten, wie z. B. Name, Geschlecht, Anschrift, Versichertenstatus und Krankenversicherungsnummer als Pflichtangaben. Diese Daten werden bei Arztbesuchen online mit den bei der Krankenkasse vorliegenden Daten abgeglichen und gegebenenfalls aktualisiert. Dafür wird die sogenannte Telematikinfrastruktur genutzt, die die Akteure der gesetzlichen Krankenversicherung vernetzt. Die elektronische Gesundheitskarte dient auch als “Schlüssel” für die Authentifizierung beim Zugang zur Telematikinfrastruktur, etwa zur elektronischen Patientenakte.
Laut der Entscheidung sind die Vorschriften über die elektronische Gesundheitskarte datenschutzkonform. Die Pflichtangaben auf der Karte verfolgten das Ziel, den Missbrauch von Sozialleistungen zu verhindern und die Abrechnung von Leistungen der Ärzte zu erleichtern. Dabei hat der Gesetzgeber ein umfangreiches Netz an Regelungen erstellt, das die Datensicherheit hinreichend gewährleistet. Außerdem sind viele Anwendungen der Telematikinfrastruktur, zum Beispiel die Patientenakte, freiwillig.