Die Abgabefrist für Steuererklärungen 2019 durch Steuerberater wird bis zum 31. August 2021 verlängert. Außerdem bleibt es zunächst bei der coronabedingte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Diesen Neuerungen hat der Bundestag bereits Ende Januar beschlossen – der Bundesrat muss allerdings noch zustimmen.

Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019 müssten, wenn sie über einen Steuerberater beauftragt wurden, regulär bis Ende Februar 2021 beim Finanzamt eingereicht werden. Nun bleibt dafür Zeit bis Ende August 2021. Ausnahme: Im Einzelfall ist eine Anordnung ergangen ist, dass die Erklärung früher eingereicht werden muss. Möglicher Grund dafür wäre zum Beispiel, dass sie in den Vorjahren nicht oder verspätet abgegeben wurde. In diesem Zusammenhang wurde zudem für das Steuerjahr 2019 beschlossen, dass der Zinslauf für Verzugszinsen auf die Steuerschuld erst am 1. Oktober 2021 beginnt. Nach bisheriger Regelung werden diese nach einer Karenzzeit von 15 Monaten hoben.

Eine weitere Neuerung betrifft die Insolvenzantragspflicht. Diese wird bis zum 30. April 2021 für Unternehmen ausgesetzt, die staatliche Hilfeleistungen aus den diversen Corona-Hilfsprogrammen erwarten können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anträge dafür im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt sind. Einbezogen sind aber auch solche, die in diesem Zeitraum noch keine Anträge stellen konnten, jedoch grundsätzlich in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Lediglich für diejenigen, die offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe haben oder bei denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern würde, gilt die Verlängerung nicht.

Zum verabschiedeten Gesetzesentwurf