Am 22.06.2022 hat das Bundeskabinett die Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV) beschlossen. Hierdurch werden die Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld – für weitere drei Monate – bis zum 30.09.2022 verlängert.
Die Verordnung regelt im Einzelnen:
- Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld, die in jedem Monat des Bezugs des Kurzarbeitergeldes erfüllt sein müssen, bleiben weiterhin bis zum 30.09.2022 herabgesetzt.
- Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und
- auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung des Kurzarbeitergeldes wird weiter vollständig verzichtet.
Die Verordnung tritt am 01.07.2022 in und mit Ablauf des 30.09.2022 wieder außer Kraft.