Am 22.06.2022 hat das Bundeskabinett die Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV) beschlossen. Hierdurch werden die Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld – für weitere drei Monate – bis zum 30.09.2022 verlängert.

Die Verordnung regelt im Einzelnen:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld, die in jedem Monat des Bezugs des Kurzarbeitergeldes erfüllt sein müssen, bleiben weiterhin bis zum 30.09.2022 herabgesetzt.
  • Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und
  • auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung des Kurzarbeitergeldes wird weiter vollständig verzichtet.

Die Verordnung tritt am 01.07.2022 in und mit Ablauf des 30.09.2022 wieder außer Kraft.