Die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird – befristet bis zum 30.06.2022 – auf bis zu 28 Monate ausgeweitet. Dem entsprechenden Gesetzentwurf hat der Bundesrat am 11.03.2022 zu-gestimmt. Um keine Lücken entstehen zu lassen, gilt die Verlängerung rückwirkend seit dem 01.03.2022.

Hintergrund ist, dass die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld bislang auf 24 Monate beschränkt war. In der Folge hätten Betriebe, die seit Anfang der Pandemie im März 2020 durchgehend in Kurz-arbeit sind, die maximale Bezugsdauer im Februar 2022 ausgeschöpft.

Darüber hinaus werden folgende pandemiebedingte Sonderregelungen bis zum 30.06.2022 fortgeführt:

  • Die Anrechnungsfreiheit von Minijobs auf das Kurzarbeitergeld.
  • Die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit.
  • Den erleichterten Zugang zur Kurzarbeit (lediglich 10 % anstatt 1/3 der Beschäftigten müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein; Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden).

Zudem werden die Sozialversicherungsbeiträge den Arbeitgebern weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird.