Eigentlich hätten ab Januar 2019 wieder zwei Monate oder 50 Arbeitstage als Grenze für die kurzfristige Beschäftigung gelten sollen. Nun wurde die von 2015 bis 2018 bestehende Übergangsregelung unbefristet verlängert.

Mit der Einführung des flächendeckenden Mindestlohns Anfang 2015 wurden die Zeitgrenzen bei kurzfristig Beschäftigten – auf die Jahre 2015 bis 2018 befristet – auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage angehoben. Ab 2019 sollten diese Zeitgrenzen – wieder – auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage gesenkt werden. Allerdings hat der Koalitionsausschuss von CDU/CSU und SPD am 28.08.2018 beschlossen, diese „Übergangsregelung“ unbefristet zu verlängern.

Dazu erklärt die stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Gitta Connemann: „Diese Entscheidung ist für die betroffenen Branchen ein Befreiungsschlag. … Wir wissen: Seit 2015 hat sich die 70-Tage-Regelung insbesondere im Obst-, Gemüse-, Wein- und Gartenbau bewährt. Davon profitieren alle. Die Saisonarbeitskräfte stehen sich sozialversicherungsrechtlich nicht schlechter. Und die Saisonbetriebe haben die Chance, ihren saisonalen Bedarf an Arbeitskräften zu decken. Ohne diese Saisonarbeitskräfte könnten Betriebe mit arbeitsintensiven Kulturen dicht machen.“

Albert Stegemann, Vorsitzender der Arbeitsgruppe Ernährung und Landwirtschaft, bewertet die Entscheidung des Koalitionsausschusses wie folgt: „Wir haben seit 2015 sehr gute Erfahrungen mit der 70-Tage-Regelung in der Landwirtschaft gemacht. Die Anhebung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung von 2 auf 3 Monate und von 50 auf 70 Arbeitstage hat sich positiv auf die Betriebe und ihre Saisonarbeitskräfte ausgewirkt. …Deshalb ist es gut und richtig, die sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung von Saisonkräften dauerhaft zu verankern. Das gibt den Höfen Planungssicherheit und Flexibilität.“