Krankheiten oder Unfälle führen womöglich dazu, dass man seinen Willen nicht mehr äußern kann. Bei der ärztlichen Behandlung greift dann eine Patientenverfügung. Sie stellt klar, welchen Maßnahmen man zustimmt und welchen nicht. Hierüber berichtet aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung.

Sie alle kennen das: Vor einem medizinischen Eingriff oder im Krankenhaus braucht der Arzt Ihre Zustimmung. Willigen Sie nicht ein, darf er Sie nicht behandeln. Klingt einfach, gestaltet sich aber kompliziert, wenn der Patient seine Einwilligung nicht mehr geben kann. Wenn Menschen beispielsweise im Koma liegen oder eine Demenzerkankung bekommen, sind sie dazu nicht mehr in der Lage. In einem solchen Fall dürfen auch nicht einfach Familienangehörige über die Behandlung oder eventuell lebensverlängernde Maßnahmen entscheiden.

Abhilfe schafft eine vorsorglich erstellte Patientenverfügung. Sie richtet sich an behandelnde Ärzte und zudem an bevollmächtigte Personen. In dem Schriftstück kann der Patient festlegen, welche ärztliche Behandlung er sich vorstellt. Es lassen sich auch Vorgaben machen, in welche Untersuchungen oder Eingriffe er in verschiedenen individuellen Behandlungssituationen einwilligt oder welche er ablehnt.

Situationen möglichst genau schildern

Die Patientenverfügung muss in schriftlicher Form vorliegen und vom Patienten eigenhändig unterzeichnet sein. Aber was gehört da eigentlich hinein? Am besten lässt man sich dazu vorher von einem Arzt seines Vertrauens beraten. Niemand kennt den Menschen und seine Krankengeschichte so gut wie der Hausarzt. Daher gilt er als erster Ansprechpartner in Sachen Patientenverfügung. Überdies gibt es auch Beratungsstellen, die erklären, worauf es dabei ankommt.

Konkret beschreiben, was einem wichtig ist

Fachleute raten, in dem Dokument möglichst konkret zu beschreiben, was einem wichtig ist. Mit allgemeinen Aussagen, wie “Ich lehne Apparatemedizin ab” können Ärzte im Ernstfall wenig anfangen. Ebenfalls wichtig: die Situation, in der die Patientenverfügung gelten soll, genau zu beschreiben. Das Bundesministerium für Justiz nennt dafür beispielhaft Formulierungen wie “Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde” oder “Wenn ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist”.

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