Neben verschiedenen beitragsrechtlichen Neuerungen wurden mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) auch Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen auf den Weg gebracht.

Dynamisierung der Pflegeleistungen
Um die Pflegebedürftigen bei steigenden Kosten zu entlasten und ihre Angehörigen zu unterstützen, werden die Leistungsbeträge mit dem PUEG in mehreren Schritten angehoben. Im ersten Schritt werden die Hauptleistungen im häuslichen Bereich angehoben: Zum 01.01.2024 steigt das Pflegegeld, das letztmalig 2017 angepasst wurde, um 5 % an. Auch die Leistungsbeträge für ambulante Sachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, werden um 5 % angehoben.

Zum 01.01.2025 steigen dann alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung – sowohl im häuslichen als auch im teil- und vollstationären Bereich – um 4,5 % an. Auch das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungen werden mit diesem Schritt nochmals um 4,5 % angehoben.

Änderungen beim Pflegeunterstützungsgeld
Beschäftigte können bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Liegen die Voraussetzungen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung vor und besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, kann ein so genanntes Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden. Bis Ende 2023 ist der Anspruch auf insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person beschränkt. Ab dem 01.01.2024 kann Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden.


Höhere Leistungszuschläge bei vollstationärer Pflege

Je länger ein Bewohner im Pflegeheim wohnt, desto höher sind die so genannten Leistungszuschläge auf den Eigenanteil bei den Pflegekosten. Diese Zuschläge werden nun für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 zum 01.01.2024 um 5 bis 10 % erhöht.

Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Pflegeperson
Zum 01.07.2024 wird eine neue Leistungsart eingeführt, die die Versorgung der Pflegebedürftigen bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson sichert. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit, Pflegebedürftige in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der Pflegeperson mit aufzunehmen.