Gestern wurde der Referentenentwurf über die geplanten Rechengrößen 2017 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegt. Dieser befindet sich nun zur Abstimmung in verschiedenen Gremien und soll im Oktober 2016 im Bundeskabinett beschlossen werden.

Beitragsbemessungs- und Jahresarbeitsentgeltgrenze
Zum 1.1.2017 soll die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern von 74.400,00 Euro (monatlich: 6.200,00 Euro) auf 76.200 Euro (monatlich: 6.350,00 Euro) steigen. In den neuen Bundesländern soll es zu einer Anhebung der BBG von 64.800,00 Euro (monatlich: 5.400,00 Euro) auf 68.400,00 Euro (monatlich: 5.700,00 Euro). In der Kranken- und Pflegeversicherung ist eine Anhebung der BBG auf 52.200,00 Euro (monatlich: 4.350,00 Euro) geplant. Die so genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze (bis zu der Krankenversicherungspflicht besteht) soll zum 1.1.2017 auf 57.600,00 Euro erhöht werden (bislang: 56.250,00 Euro).

Beitragssätze 2017
Anfang 2015 wurde der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung – einheitlich für alle Krankenkassen – von 15,5 % auf 14,6 % gesenkt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils die Hälfte der hieraus zu berechnenden Beiträge. Allerdings wird darüber hinaus ein Zusatzbeitrag erhoben, der von jeder Krankenkasse individuell festgelegt wird und vom Versicherten allein zu tragen ist.

Anstelle dieses individuellen Zusatzbeitragssatzes erheben die Krankenkassen für bestimmte Personenkreise einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Dessen Höhe wird vom GKV-Schätzerkreis ermittelt und vom Bundesministerium für Gesundheit bekannt gegeben, steht allerdings für 2017 noch nicht fest.

Die Beitragssätze zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung (3,0 % bzw. 18,7 %) sowie die Insolvenzgeldumlage (0,12 %) bleiben voraussichtlich unverändert. Während bei der Künstlersozialabgabe eine Senkung geplant ist – von bislang 5,2 % auf künftig 4,8 %, wird die Pflegeversicherung teurer. Bereits Anfang 2015 war der Beitragssatz – im Zusammenhang mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz (PSG I) – um 0,3 Prozentpunkte erhöht worden. Mit dem Inkrafttreten des PSG II Anfang 2017 werden die Beiträge nochmals um 0,2 Prozentpunkte (auf dann 2,55 %) angehoben.