Das seit 1952 bestehende und seitdem kaum geänderte Mutterschutzgesetz (MuSchG) soll einer grundlegenden Reform unterzogen und mit dem vorliegenden Entwurf auf den Stand der Zeit gebracht werden. Die erste Beratung des Entwurfs zum neuen Mutterschutzgesetz fand bereits Anfang Juli 2016 im Bundestag statt; in Kraft treten sollten die geplanten Neuregelungen ursprünglich zum 1. Januar 2017. Angesichts von Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren konnte dieses Vorhaben allerdings nicht in die Tat umgesetzt werden. Nachdem sich die Koalition zwischenzeitlich auf die Inhalte verständigen konnte, ist aktuell von einem Inkrafttreten zum 3. Quartal 2017 auszugehen.
Einbeziehung von Schülerinnen und Studentinnen
Der Mutterschutz galt bislang für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Für Schülerinnen und Studentinnen hingegen gab es keine einheitlichen Regelungen. Das ändert sich nun, denn erstmals sollen auch sie in den Mutterschutz einbezogen werden (also auch Schutzfristen für sie gelten), wenn die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die Schülerinnen oder Studentinnen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.
Verlängerte Mutterschutzfrist bei Behinderung
Grundsätzlich beginnt und endet der Mutterschutz sechs Wochen vor der Entbindung bzw. acht Wochen danach. Wenn vor Ablauf der acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt wird, soll sich die nachgeburtliche Schutzfrist auf 12 Wochen und damit auch der Anspruch auf die mutterschutzrechtlichen Leistungen während der Schutzfristen verlängern. Bisher galt diese verlängerte Schutzfrist nur bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie Zwillingsgeburten.
Kündigungsschutz bei Fehlgeburten
Frauen, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, sollen – aufgrund der besonderen Belastungssituation – so lange Kündigungsschutz erhalten, als hätten sie ein lebendes Kind geboren. Diese Frist beträgt vier Monate nach der (Fehl-)Geburt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche bekannt ist oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Beschäftigungsverbote
Um eventuelle Gefährdungen auszuschließen, muss der Arbeitgeber zuerst den Arbeitsplatz umgestalten und danach einen Wechsel des Arbeitsplatzes anbieten. Erst wenn beide Maßnahmen erfolglos bleiben, also nachweislich keine andere Möglichkeit besteht, die schwangere Frau vor unverantwortbaren Gefährdungen zu schützen, kann ein vorgezogenes Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Auch ist somit kein Beschäftigungsverbot gegen den ausdrücklichen Willen der Frau zulässig.