Wo und wann müssen Autofahrer auf Autobahnen und mehrspurigen Außerortstraßen eine Rettungsgasse bilden? Da die bisherigen Regeln immer wieder dazu führen, dass der Weg zum Unfallort für Notärzte und Rettungskräfte blockiert ist, will die Regierung nachbessern. Die Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) begrüßt nun die Initiative des Gesetzgebers. Hierüber informiert das Deutsche Ärzteblatt in einer aktuellen Pressemitteilung.

Derzeit gilt: Wenn der Verkehr auf Autobahnen und Außerortstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung stockt, müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden. Der Grund: Der Rückstau könnte durch einen Unfall verursacht sein.

Konkretisiert wird künftig nach einem Kabinettsbeschluss von Mitte Juni nicht nur, wo die Gasse gebildet wird, auch der Begriff „Stockender Verkehr“ wird klargestellt. Demnach muss eine Rettungsgasse dann gebildet werden, wenn die Fahrzeuge Schrittgeschwindigkeit fahren oder stehen. Präzisiert wird zudem, dass die Rettungsgasse zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung zu bilden ist. „Damit wird den Verkehrsteilnehmern eine einprägsame und leicht verständliche Verhaltensregel zur Verfügung gestellt, die ein reibungsloseres Bilden der Rettungsgasse ermöglichen soll“, heißt es aus dem Bundesverkehrsministerium. Zukünftig sollten Rettungskräfte behinderungsfrei und damit schneller zum Einsatzort gelangen.

Hielten sich alle Autofahrer konse­quent an die Umsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Rettungsgasse, würde das die Arbeit vor Ort erheblich erleichtern, so die Unfallchirurgen. Sie regen an, europaweit einheitliche Regelungen einzuführen. Nach Ansicht der DGOU machen länderspezifische Abweichungen keinen Sinn und führen innerhalb der EU-Nachbarländer zu unnötiger Verunsicherung bei den Autofahrern.

Damit die vom Bundeskabinett beschlossene Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft treten kann, muss noch der Bundesrat zustimmen. Zu den Neuerungen gehören neben der vereinfachten Rettungsgassenregel zum Beispiel die erleichterte streckenbezogene Anordnung von Tempo 30 vor Schulen, Kindergärten oder Altenheimen. Die StVO-Novelle sieht außerdem vor, dass Erwachsene Kinder, die auf dem Gehweg Fahrrad fahren, künftig ebenfalls mit dem Rad auf dem Gehweg begleiten dürfen. Darüber hinaus regelt sie die Nutzung von Radwegen durch E-Bikes.

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