Zum 01.01.2018 tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft. Ziel des BRSG ist es, die betriebliche Altersversorgung (bAV) insbesondere auch in kleinen und mittleren Unternehmen weiter zu verbreiten und Anreize zur zusätzlichen Altersvorsorge für Beschäftigte mit geringem Einkommen zu schaffen.

Beiträge für eine bAV waren bislang bis zu einer Grenze von 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung (2017: 3.048,00 Euro) steuer- und sozialversicherungsfrei. Zusätzlich konnten unter bestimmten Voraussetzungen weitere 1.800,00 Euro steuerfrei (§ 3 Nr. 63 Satz 3 EStG) in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden, allerdings fielen dafür dann Sozialabgaben an.

Ab 2018 können Arbeitnehmer bis zu 8 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung (2018: 78.000,00 Euro) steuerfrei in die bAV einzahlen. Dies entspricht einem steuerfreien Einzahlungsbetrag von maximal 6.240 Euro (in 2018).

Als Ausgleich für diese Erhöhung der steuerfreien Ansparung entfällt die bisherige Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG (1.800,00-Euro-Grenze) ersatzlos. Sozialversicherungsfrei verbleiben allerdings unverändert 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung (2018: 3.120,00 Euro).

Förderbetrag für Geringverdiener
Ab 2018 werden Arbeitgeber vom Staat gefördert, wenn sie Arbeitnehmern mit einem monatlichen Bruttolohn von maximal 2.200,00 Euro einen Zuschuss zur bAV zahlen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber hierzu eine bAV einrichtet und Beiträge von mindestens 240,00 Euro bis maximal 480,00 Euro im Jahr in eine bAV einzahlt. Eine Ergänzung des § 1 Abs.1 Satz 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) stellt sicher, dass der steuerfrei gezahlte Arbeitgeberbeitrag zur bAV bis zum gültigen Höchstbeitrag nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und damit beitragsfrei ist. Erstattet werden dem Arbeitgeber 30 % des og. bAV-Beitrags (also zwischen 72,00 und 144,00 Euro jährlich).

Nachzahlungsmöglichkeit bei ruhendem Arbeitsverhältnis
Wenn das Arbeitsverhältnis mindestens ein Jahr ruht (z. B. in der Elternzeit, Pflegezeit für Angehörige oder während eines Sabbaticals), können oft aus finanziellen Gründen keine Beiträge zur Altersvorsorge geleistet werden. Eine möglichst lückenlose Beitragszahlung ist aber für den Aufbau einer zusätzlichen Vorsorge sehr wichtig.

Mit dem neuen Gesetz erhalten Arbeitnehmer nun eine Nachzahlungsmöglichkeit. Betroffene Arbeitnehmer können nun für jedes Jahr ohne Gehalt eine Nachzahlung in Höhe von 8 % der jeweils aktuellen BBG der Rentenversicherung leisten. Dabei können auch entgeltlose Dienstjahre vor dem 01.01.2018 einbezogen werden. Allerdings können insgesamt höchstens zehn Jahre nachgezahlt werden.