Zum 01.01.2028 wird mit der Teilarbeitsunfähigkeit eine neue Form der Arbeitsunfähigkeit eingeführt. Sie ermöglicht Arbeitnehmern, ihre bisherige Tätigkeit während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit teilweise weiter auszuüben. </strong

Voraussetzungen

  • Die neue Regelung setzt eine nicht nur geringfügige Erkrankung voraus. Als nicht nur geringfügig gilt eine Erkrankung, wenn nach ärztlicher Einschätzung aufgrund ihrer Art, Schwere oder voraussichtlichen Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zu erwarten ist.
  • Der Arbeitnehmer selbst muss sich gesundheitlich in der Lage sehen, seine bisherige Tätigkeit teilweise auszuüben.
  • Der behandelnde Arzt stellt mit Einwilligung des Versicherten eine Teilarbeitsunfähigkeit im Umfang von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit fest.
  • Der Arbeitgeber stimmt der Teilarbeitsunfähigkeit zu.

Auswirkungen auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld
Während der ersten sechs Wochen gelten die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes entsprechend.

Für den krankheitsbedingt nicht geleisteten Arbeitsanteil besteht ein anteiliger Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Für den tatsächlich geleisteten Arbeitsanteil erhält der Arbeitnehmer anteiliges Arbeitsentgelt.
Die gesetzliche Höchstdauer der Entgeltfortzahlung verlängert sich durch die Teilarbeitsunfähigkeit nicht.

Für Arbeitgeber, die am Erstattungsverfahren für Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung (U1-Verfahren) teilnehmen, ist für den Zeitraum der Teilarbeitsunfähigkeit und der daraus resultierenden Zahlung von Teilarbeitsentgelt ein Erstattungsanspruch gegeben.

Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung erhält der Arbeitnehmer weiterhin Arbeitsentgelt für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Für den krankheitsbedingt ausfallenden Arbeitsanteil zahlt die Krankenkasse teilweises Krankengeld.

Arbeitsentgelt und Krankengeld können damit im Rahmen der gesetzlich geregelten Teilarbeitsunfähigkeit miteinander kombiniert werden. Hierdurch wird die teilweise Erwerbstätigkeit finanziell abgesichert und ein gleitender Übergang zwischen vollständiger Arbeitsunfähigkeit und vollständiger Arbeitsfähigkeit ermöglicht.