Arbeitnehmer in Teilzeit haben anteilig die gleichen Ansprüche auf tarifliche Altersfreizeit, wie Arbeitnehmer in Vollzeit. Eine anderslautende Betriebsvereinbarung kann daran nichts ändern. Dies hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich in einem Urteil entschieden (BAG – 1 AZR 307/17).

In dem Fall regelte der Manteltarifvertrag, dass Arbeitnehmern ab dem 57. Lebensjahr pro Jahr zwölf zusätzliche freie Tage zustehen. Diese wollte ein in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer anteilig beanspruchen. Entsprechend seinem Arbeitsumfang von 80 Prozent, wären das 9,6 Tage pro Jahr. Mit dieser Argumentation war sein Arbeitgeber allerdings nicht einverstanden. Zur Begründung verwies er auf eine Gesamtbetriebsvereinbarung. Dort sei geregelt, dass die Altersfreizeit nur gelte, wenn es keine individuelle Teilzeitvereinbarung gäbe.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Nach Ansicht der Richter stehe die Teilzeitbeschäftigung des Klägers seinem Anspruch auf Altersfreizeit nicht entgegen. Konkret schließe der Manteltarifvertrag nämlich nur solche Angestellten davon aus, die in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis stehen. Diese Regelung sei abschießend. Damit bliebe für einen weitergehenden Ausschluss aller Teilzeitbeschäftigten, wie hier in der Betriebsvereinbarung formuliert, kein Raum. Dies begründeten die Richter mit dem Betriebsverfassungsgesetz. Danach sei es verboten, Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, zum Gegenstand einer Betriebsvereinbarung zu machen.

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