Der neue Übergangsbereich, in dem Arbeitnehmer nur reduzierte Beiträge zur Sozialversicherung entrichten müssen, gilt erst ab Juli 2019. Bis dahin müssen entsprechende Beschäftigungen stets nach dem bisherigen Recht, also nach der zurzeit geltenden Gleitzonenregelung, abgerechnet werden.

Liegt das regelmäßige Arbeitsentgelt eines Beschäftigten im Bereich von 450,01 bis 850,00 Euro, so ist diese Beschäftigung nach der Gleitzonenregelung abzurechnen. In der Folge muss der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung tragen. In diese Bewertung fließen allerdings auch Einmalzahlungen mit ein, die der Beschäftigte mit Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten hat. Entsprechend erhöht also etwa ein vertragliches Urlaubs- oder Weihnachtsgeld den Monatsdurchschnitt. Liegt danach kein Gleitzonenfall mehr vor, wird das Entgelt nach den „normalen“ Regelungen abgerechnet – also kein reduzierter Arbeitnehmeranteil.

Die bisherige Gleitzonenregelung gilt allerdings nur noch bis Ende Juni; dann greift der neue Übergangsbereich für einen Entgeltbereich von 450,01 bis 1.300,00 Euro monatlich. Diese bereits jetzt feststehende Neuregelung führt jedoch nicht dazu, dass in der Entgeltabrechnung bereits am Jahresanfang darauf abgestellt wird. Konkret: Überschreitet jemand zum Beispiel nur deshalb die Gleitzonengrenze, weil ihm in der zweiten Jahreshälfte eine Einmalzahlung (z.B. Weihnachtsgeld) zusteht, wird diese Beschäftigung zunächst mit vollen Arbeitnehmerbeiträgen abgerechnet. Erst ab Juli, wenn die Neuregelung in Kraft tritt, muss eine neue Bewertung erfolgen. Liegt dann, trotz der zu erwartenden Einmalzahlung, das regelmäßige Arbeitsentgelt nicht über 1.300,00 Euro im Monat, ist ab dann nur noch ein reduzierter Arbeitnehmerbeitrag fällig.