In den nächsten beiden Jahren soll es steuerliche Anpassungen der Grund- und Kinderfreibeträge, eine Anhebung des Kindergelds sowie einen höheren Reichensteuersatz geben. Geplant sind diese Neuerungen mit dem Einkommensteuerreformgesetz 2027, welches allerdings noch nicht verbindlich verabschiedet ist.
Grundfreibetrag
Für 2027 und 2028 ist geplant, den Grundfreibetrag anzuheben. Dessen Hauptfunktion ist es, die steuerliche Freistellung des Existenzminimums zu gewährleisten. Für 2027 steigt der Grundfreibetrag bei Einzelveranlagung auf 12.564,00 Euro (2026: 12.348,00 Euro). 2028 sollen es dann 12.900,00 Euro sein.
Hinweis: Bei Zusammenveranlagung ergeben sich entsprechend doppelte Werte. Im Folgenden werden immer nur die Werte bei Einzelveranlagung genannt.
Eingangssteuersatz
Der Eingangssteuersatz beträgt auch künftig 14 %. Er greift 2027 bei einem zu versteuernden Einkommen von 12.565,00 Euro (2026: 12.339,00 Euro). 2028 sollen es dann 12.901,00 Euro sein.
Progression/Steuerstufen
Steuerlich ebenso bedeutend ist jedoch die Progression: Mit zunehmenden Einkommen steigt der jeweilige Steuersatz. Um zu verhindern, dass inflationsausgleichende steigende Löhne zu überproportional höheren Steuern führen (kalte Progression), werden der Beginn der Progression sowie die Steuerstufen üblicherweise Jahr für Jahr „nach rechts“ verschoben.
2027 und 2028 kommt es den Plänen nach nicht zu einem vollständigen Ausgleich der kalten Progression. Die Tarifeckwerte werden weniger stark angehoben als es die Inflation eigentlich erfordern würde – die Progressionsphase beginnt unverändert bei 17.800,00 Euro.
Dennoch ist geplant, dass die Progressionskurve bei mittleren Einkommen flacher verläuft, um Arbeitnehmer zu entlasten. Dadurch führt insoweit ein höheres zu versteuerndes Einkommen zu einer vergleichsweise geringeren Steuerlast als in den Vorjahren.
Begründung der Maßnahme: Der Gesetzgeber will so die steuerliche Leistungsfähigkeit innerhalb der Tarifstruktur stärker berücksichtigen.
Mehr Belastungen gibt es bei den höheren Einkommen mit Erreichen des Spitzensteuersatzes von 42 %. Dieser soll in den nächsten beiden Jahren ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.601,00 Euro (2026: 69.879,00 Euro) greifen. Darüber hinaus kommt ggf. die sogenannte Reichensteuer zum Tragen. Hier soll es künftig zwei Sätze geben:
- Einerseits soll der bisherige Höchstsatz von 45 % künftig bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000,00 Euro (2026: 277.826,00 Euro) gelten.
- Neu hinzu kommen soll ein weiterer Steuersatz von 47 % ab einem Einkommen von 280.000,00 Euro.