Ist in einem Tarifvertrag von einer Altersgrenze die Rede, so handelt es sich dabei nicht zwingend um die Regelaltersgrenze. Eine solche Formulierung kann also durchaus andere Konsequenzen nach sich ziehen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem jetzt veröffentlichten Urteil klargestellt (BAG – 9 AZR 564/17).

In dem Fall war ein Arbeitnehmer mit 63 Jahren in die Rente für besonders langjährig Versicherte gegangen. Da er in dem betreffenden Jahr bis zum Rentenbeginn nur die ersten drei Monate beschäftigt war, gewährte ihm der Arbeitgeber auch nur einen anteiligen Jahresurlaub. Der Neurentner wollte aber den kompletten Jahresurlaub beanspruchen. Dazu berief er sich auf eine Klausel im Tarifvertrag. Nach deren Wortlaut steht einem Arbeitnehmer der komplette ungekürzte Jahresurlaub zu, wenn er wegen Erreichens der Altersgrenze ausscheidet. Dagegen war der Arbeitgeber der Auffassung, dass hier mit dem Begriff Altersgrenze die Regelaltersgrenze gemeint sei. Daher würde diese Vorschrift hier nicht greifen.

Die Richter folgten in ihrem Urteil der Argumentation des Arbeitnehmers und verurteilten den Arbeitgeber zur Nachzahlung einer entsprechenden Urlaubsabgeltung für die nicht gewährten Urlaubstage. Letztlich sei der Begriff Altersgrenze im maßgeblichen Urlaubstarifvertrag nicht näher definiert. Gegen eine Auslegung als Regelaltersgrenzen spreche aber, dass im zeitgleich vereinbarten Manteltarifvertrag der Begriff Regelaltersgrenze in anderem Zusammenhang verwendet wurde. Die Tarifvertragsparteien waren sich also bewusst, so die Richter, dass diese Begriffe nicht gleichzusetzen sind. Ergänzend führten sie unter anderem auch noch Gleichbehandlungsgründe ins Feld. Diese würden es nicht rechtfertigen, diesen Arbeitnehmer schlechter zu stellen als solche, die eine Regelaltersgrenze erreicht haben.

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