Vor einigen Tagen wurde der Referentenentwurf über die geplanten Rechengrößen 2019 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegt. Dieser befindet sich nun zur Abstimmung in verschiedenen Gremien und soll im Oktober 2018 im Bundeskabinett beschlossen werden.

Beitragsbemessungs- und Jahresarbeitsentgeltgrenze
Zum 1.1.2019 soll die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern von 78.000,00 Euro (monatlich: 6.500,00 Euro) auf 80.400,00 Euro (monatlich: 6.700,00 Euro) steigen. In den neuen Bundesländern soll es zu einer Anhebung der BBG von 69.600,00 Euro (monatlich: 5.800,00 Euro) auf 73.800,00 Euro (monatlich: 6.150,00 Euro) kommen.

In der Kranken- und Pflegeversicherung ist eine Anhebung der BBG auf 54.450,00 Euro (monatlich: 4.537,50 Euro) geplant. Die so genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze (bis zu der Krankenversicherungspflicht besteht) soll zum 1.1.2019 auf 60.750,00 Euro erhöht werden (bislang: 59.400,00 Euro).

Beitragssätze 2019
Anfang 2015 wurde der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung – einheitlich für alle Krankenkassen – von 15,5 % auf 14,6 % gesenkt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils die Hälfte der hieraus zu berechnenden Beiträge. Gleiches gilt ab dem 1.1.2019 auch für den so genannten Zusatzbeitrag, der von jeder Krankenkasse individuell festgelegt wird.

Anstelle dieses individuellen Zusatzbeitragssatzes erheben die Krankenkassen für bestimmte Personenkreise einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Dessen Höhe wird vom GKV-Schätzerkreis ermittelt und vom Bundesministerium für Gesundheit bekannt gegeben, steht allerdings für 2019 noch nicht fest.

Der Beitragssatz zur Rentenversicherung liegt Anfang 2019 unverändert bei 18,6 %. Veränderungen hingegen gibt es in zwei weiteren Versicherungszweigen. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag soll um 0,5 Prozentpunkte auf 2,5 % sinken, der Pflegeversicherungsbeitrag soll – um ebenfalls 0,5 Prozentpunkte – auf 3,05 % steigen.

Im Gegensatz hierzu beträgt die Insolvenzgeldumlage auch zu Beginn des neuen Jahres 0,06 %. Ebenfalls unverändert – bei 4,2 Prozent – bleibt die so genannte Künstlersozialabgabe. Sie wird als Umlage der Unternehmen erhoben, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.