Auch viele Schwangere und Stillende sind wegen der Corona-Pandemie mit dem Thema Kurzarbeit konfrontiert. Was bedeutet das für den Mutterschutz? Ein Orientierungspapier der Bundesregierung schafft mehr Klarheit.

Innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfrist, die in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt und acht Wochen nach der Geburt endet, erhalten Frauen Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse oder dem Bundesamt für Soziale Sicherung und ggf. noch einen Arbeitgeberzuschuss. Außerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen erhalten Frauen Mutterschutzlohn, wenn für sie ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen worden ist.

Die Höhe der Mutterschaftsleistungen in den Schutzfristen (Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss) bemisst sich nach dem durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Die Höhe des Mutterschutzlohns bemisst sich grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft.

Unter dem Strich sollen schwangere und stillende Beschäftigte grundsätzlich keine Einkommenseinbußen durch Beschäftigungsverbote oder in den Schutzfristen haben. So bleiben bei der Ermittlung der Leistungshöhe Zeiten unberücksichtigt, in denen die Frau infolge unverschuldeter Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt hat. Auch Lohnkürzungen, die infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis eintreten, wirken sich nicht mindernd auf die Mutterschaftsleistungen aus.

Arbeitgeber können sich das fortgezahlte Arbeitsentgelt und den darauf entfallenden Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen erstatten lassen.

Für die rechtsverbindliche Entscheidung über die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Die Erstattungsstellen für die Mutterschaftsleistungen sind die gesetzlichen Krankenkassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung.

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