Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, sollten zum 1. Januar 2019 überprüfen, ob die Geringfügigkeitsgrenze weiterhin eingehalten wird. Bekommen die Arbeitnehmer 2018 weniger als 9,19 Euro pro Stunde, kann bei gleicher Stundenzahl ab Januar 2019 Versicherungspflicht eintreten. Denn – bedingt durch die Anhebung des Mindestlohns – sind ab diesem Zeitpunkt mindestens 9,19 Euro pro Stunde anzusetzen.

Als Minijobber ist jemand grundsätzlich dann versicherungsfrei, wenn er monatlich nicht mehr als 450 Euro verdient. Auf die dafür zu leistende Stundenzahl kommt es nicht an. Da jedoch als Arbeitslohn wenigstens der Mindestlohn zu Grunde zu legen ist, ergibt sich daraus indirekt dennoch eine Art Stundenbegrenzung, wie die folgende Berechnung zeigt:

Im Jahr 2018 liegt der Mindestlohn bei 8,84 Euro pro Stunde. Daraus ergibt sich für Minijobber eine monatlich höchstens zu leistende Stundenzahl von (abgerundet) 50,9 Stunden (450 Euro : 8,84 Euro). Um die Grenze weiterhin einzuhalten sind ab dem Jahr 2019 im Monat höchstens (abgerundet) 48,96 Stunden (= 450 Euro : 9,19 Euro) möglich.

Betroffene Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten sich rechtzeitig auf eine Anpassung der Arbeitszeit verständigen, wenn sie den Eintritt von Versicherungspflicht vermeiden wollen.