Anfang November wurde der so genannte Existenzminimumbericht vom Bundeskabinett beschlossen. Hierdurch kommt es möglicherweise zu weiteren Anpassungen bei den Freibeträgen, den Steuerstufen und beim Kindergeld (s. Referentenleitfaden ab S. 85 bzw. Folien 51 und 52). Bei Redaktionsschluss waren die nachfolgend aufgeführten Werte allerdings noch offen.

Grundfreibetrag und Steuerstufen
Nachdem der steuerliche Grundfreibetrag von 10.347,00 Euro in 2022 zunächst auf 10.632,00 Euro in 2023 und auf 10.932,00 in 2024 angehoben werden sollte, waren bei Redaktionsschluss folgende Freibeträge in der Abstimmung: 10.908,00 Euro ab 2023 und 11.604,00 Euro ab 2024.

Steuerlich ebenso bedeutend ist jedoch die Progression. Um zu verhindern, dass inflationsausgleichende steigende Löhne zu überproportional höheren Steuern führen (kalte Progression), werden die Steuerstufen erneut entsprechend „nach rechts“ verschoben. Nachfolgend die geplanten neuen Werte im Überblick:

Steuersatz 14 %
2022: ab 10.348,00 Euro
2023: ab 10.909,00 Euro
2024: ab 11.605,00 Euro

Steuersatz 42 %
2022: ab 58.597,00 Euro
2023: ab 62.827,00 Euro
2024: ab 66.779,00 Euro

Steuersatz 45 % (unverändert)
2022: ab 277.826,00 Euro
2023: ab 277.826,00 Euro
2024: ab 277.826,00 Euro

Kinderfreibetrag
Auch der Kinderfreibetrag soll weiter angehoben werden. Bei Redaktionsschluss befanden sich folgende Werte in der parlamentarischen Abstimmung (einschließlich Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf).

2022: 8.548,00 Euro
2023: 8.952,00 Euro
2024: 9.312,00 Euro

Kindergeld
Nicht nur der Kinderfreibetrag, auch das Kindergeld soll weiter angehoben werden als ursprünglich vorgesehen. Während bislang eine Anhebung für das erste bis dritte Kind auf 237,00 Euro geplant war, soll das Kindergeld nun zum Jahreswechsel auf 250,00 Euro angehoben werden.

Damit wäre das Kindergeld für das erste bis dritte Kind ab dem 01.01.2023 genauso hoch wie bislang erst ab dem vierten Kind.